Meldewesen
Anmeldung Hauptwohnsitz
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Innerhalb Österreichs ist nur die Anmeldung eines einzigen Hauptwohnsitzes möglich.
Anmeldung Nebenwohnsitz
Ein Nebenwohnsitz (Wohnsitz) gilt bereits als begründet, wenn sich ein Mensch an einer Unterkunft mit der Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben und diese Unterkunft regelmäßig zu Wohnzwecken benützt.
Abmeldung
Bei einem Verzug innerhalb Österreichs ist die Abmeldung vom früheren Wohnort am neuen Wohnort bei der für den neuen Wohnort zuständigen Meldebehörde durchzuführen. Die Abmeldung wird von dieser Meldebehörde gleichzeitig mit der Anmeldung am neuen Wohnort durch das ZMR (Zentrales Melderegister) durchgeführt.
Eine Abmeldung ist nur noch notwendig, wenn der neue Wohnort im Ausland oder noch unbekannt ist bzw. wenn es sich bei der abzumeldenden Unterkunft um einen Nebenwohnsitz handelt.
Gebühren
Anlässlich der An-, Um- und Abmeldung sind keine Gebühren zu entrichten. Es fallen auch sonst keine Kosten an.
MELDEBESTÄTIGUNG:
Meldebestätigungen werden im Gemeindeamt ausgestellt.
Kosten:
- € 2,10 (Verwaltungsabgabe), wenn eine Angabe bezüglich des Verwendungszwecks gemacht wird.
- € 2,10 Verwaltungsabgabe + € 21,00 Bundesabgabe, ohne Angabe eines Verwendungszweckes
STRAFREGISTERAUSZUG:
Der Antrag muss entweder persönlich beim Gemeindeamt gestellt werden oder online mit ID-Austria.
Erforderliche Dokumente
- Einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Führerschein oder Reisepass)
- Falls der Antrag durch eine dritte Person gestellt oder abgeholt wird: eine formlose Vollmacht
Zusätzliche Unterlagen für bestimmte Bescheinigungen
Für folgende speziellen Strafregisterbescheinigungen ist zusätzlich eine unterschriebene Bestätigung Ihres Dienstgebers/Ihrer Dienstgeberin erforderlich:
Kosten
- € 26,00 – zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (z. B. Arbeitgeber:in oder Behörde)
- zusätzlich € 21,00 – Eingabegebühr, wenn kein bestimmter Verwendungszweck angegeben wird
- je € 29,00 – für Bescheinigungen „Kinder- und Jugendfürsorge“ oder „Pflege und Betreuung“ zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle
- Gebührenfrei – bei ehrenamtlicher Tätigkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten)
Voraussetzungen für Gebührenbefreiung bei freiwilliger Tätigkeit
Damit die Strafregisterbescheinigung gebührenfrei ausgestellt werden kann, sind folgende Nachweise erforderlich:
- Eine Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement
oder - Eine Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass:
- es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt
- nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird
- die Bestätigung unterschrieben und firmenmäßig gefertigt ist
- die Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers enthalten sind