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Sozialhilfe ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe: Der Empfänger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn er ausreichendes Einkommen oder Vermögen erhält, wenn er Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe nicht bekannt warm wenn die Kosten deshalb entstanden sind, weil er seine eigenen Kräfte und Mittel nicht eingesetzt hat. Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten geht auf den Nachlass des Empfängers der Sozialhilfe über.
Grundsätzliches: Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär, d.h. Leistungen nach Spezialgesetzen wie Jugendfürsorge-, Heeresversorgungs-, Arbeitsmarktförderungs-, Wohnbeihilfe-, Bestattungsgesetz etc. gehen vor. Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als diese Leistungen den Bedarf des Hilfsbedürftigen nicht decken bzw. dass dieser Bedarf nicht durch unterhaltspflichtige Angehörige gem. ABGB (z.B. Eltern, Kinder) abgedeckt werden.
Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Sozialhilfe samt Antragsformular
Sozialhilfe
Weitere Informationen:Institut für Soziale Dienste